Dorfordnung von 1728

Schon aus dem frühen Mittelalter sind Verordnungen der Dorfherren bekannt, die dem Feuerschutz dienten. So musste auf Anordnung des Grafen Michael II. (der vorletzte der Wertheimer) jeder Bürger – das waren nur die Männer des Dorfes, die eine Hofstelle als Eigentum hatten – einen Ledereimer zur Brandbekämpfung bereithalten. Die Dorfordnung von 1728 legt fest:

Nachdem das Feuer in Uettingen bewiesen hat, welche Strafe Gottes ein Brand sein kann, ist es nicht mehr als billig und recht, die häuslichen Feuerstetten in guter Ordnung zu halten.

  • Feuerbeseher sind zu erwählen, welche alle Monate umgehen in den Häusern Öfen und Schlöte besehen.
  • Es ist zu beachten, dass Öfen nicht zu dicht am Stroh, Holz und Bodendielen stehen.
  • Wer in beanstandeten Öfen Feuer macht muss 5 Frk. Gulden Strafe zahlen.
  • Fackeln und Spanhölzer sind gründlich zu löschen.
  • Wer einen Brand meldet, bekommt eine Belohnung.
  • Wer im Brandfalle nicht sofort zur Brandstätte eilt, sondern zuerst sein Hab und Gut bewahrt, muss 4 Frk. Gulden Strafe zahlen.
  • Vor jedem Haus haben ein oder zwei Eimer mit Wasser zu stehen. Wenn Schultheiß, Bürgermeister oder Feuerbeschauer feststellen, dass der Wasservorrat fehlt, so sind 5 Frk. Gulden für den gemeindlichen Dorfbau zu zahlen.